Die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) kommt für die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung bis zum 18. Lebensjahr auf, falls eine Behandlungsnotwendigkeit vorliegt. Seit dem 1.1.2002 gilt eine Indikationsliste (KIG), die ästhetische Korekturen ausschließt. Sie sind privat zu bezahlen. Die GKV kommt dafür nicht auf. Die Kostenübernahme erfolgt in zwei Stufen: 1. Zunächst übernimmt die Krankenkasse 80% der Kosten der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung. Der behandelnde Kieferorthopäde rechnet 80% der entstandenen Kosten direkt mit der Krankenkasse ab. Der Versicherte hat den verbleibenden Restbetrag als Eigenanteil an den Zahnarzt zu zahlen. 2. Diesen Betrag erstattet die Krankenkasse den Versicherten, sofern der erfolgreiche Abschluß durch den Kieferorthopäden bestätigt wird. Bei den über 18-jährigen erfolgt eine Kostenübernahme nur dann, wenn auch ein chirurgischer Eingriff nötig ist, wie oben geschildert. Frag den Kieferorthopäden! Außervertragliche Behandlungen sind in jedem Umfang immer möglich. Kostenangebot vom Kieferorthopäden/in einholen. Wie bei allen Fachdisziplinen im Gesundheiswesen, ist auch in der Kieferorhtopädie das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Um eine optimale Versorgung des Patienten zu gewährleisten, bieten wir sinnvolle Optimierungsleistungen (außervertragliche Leistungen) an, die individuell vereinbart werden können. In diesem Fall kann eine bereits abgeschlossene Zusatzversicherung zur Kostendeckung sinnvoll sein.

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse die 1. Beratung beim Kieferorthopäden? Eine Beratung beim Kieferorthopäden wird von der Krankenkasse bezahlt, unabhängig vom Alter des Patienten und Schweregrad der Fehlstellung.

 

Was zahlt die private Krankenkasse?

Die privaten Krankenversicherungen erstatten entsprechend Ihres gewählten Versicherungstarifes. Der Patient sollte vor Behandlungsbeginn den individuell von uns aufgestellten Heil- und Kostenplan seiner Versicherung (und bei beihilfeberechtigten Patienten auch der Beihilfestelle) einreichen und sich vergewissern, welche Leistungen von der Versicherung (bzw. Beihilfestelle) übernommen werden und wie hoch der mögliche Selbstbehalt ist.